Satzung

Der Freunde der Tobias Becker Bigband

in der Fassung vom 19. November 2022

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freunde der Tobias Becker Bigband.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name Freunde der Tobias Becker Bigband e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1)     Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

2)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nummer 5 AO), insbesondere der Tobias Becker Bigband, durch ideelle, finanzielle, logistische, personelle und materielle Unterstützung.

2)    Der Zweck wird durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln nach § 58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen), sowie durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder verwirklicht.

3)     Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Kulturguts Bigband wie regelmäßige Durchführung von Konzerten, Förderung von Konzertreisen, Beauftragung von Kompositionen und Arrangements, sowie Workshops und Seminaren verwirklicht.

4)     Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig.  Der Empfänger muss die Mittel ausschließlich für die Verwirklichung der unter Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zweck verwenden (§58 Nr. 1 AO).

5)     Die Gesellschaft ist insoweit Fördergesellschaft i.S.d. § 58 Nr.1 AO.

6)     Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO geschehen.

7)     Daneben kann der Verein seine Ziele auch durch eigene Maßnahmen und Handlungen verwirklichen

8)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9)     Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG gezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2)     Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines Antrags der Vorstand. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1)     Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2)     Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

3)     Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2)     Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

§ 7 Ausschluss

Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)       die Mitgliederversammlung,

2)       der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1)     Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen begründeten Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3)     Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstandsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Versammlung.

2)     Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3)     Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2)     Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3)     Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4)     Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5)     Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

6)     Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

7)     Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a) Befreiungen von der Beitragspflicht

b) Aufgaben des Vereins

d) Mitgliedsbeiträge

8)     Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 13 Der Vorstand

1)     Der Vorstand besteht aus: Vorsitzende/-r, 2. Vorsitzende/r, Finanzvorstand/-in.

2)     Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

3)     Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4)     Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

1)     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2)     Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3)     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4)     Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

5)     Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

 

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Protokollführer protokolliert. Im Protokoll werden Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 16 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1)     Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der kulturellen Förderung zu verwenden hat. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 18 Sonstiges

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21-79 BGB.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 19. November 2022 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.